Bei der Unterzeichnung des zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden sollen:
Zu Artikel 2, Absatz 2, Artikel 4, Absatz 3, und Artikel 20, Absatz 1.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden einander die ermächtigten Beamtengruppen bezeichnen.
Zu Artikel 4, Absatz 2 und 3, und Artikel 11, Absatz 2.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden einander die Abgrenzungen ihres Zollgrenzbezirkes, eine Karte dieses Bezirkes und ein Verzeichnis der im Zollgrenzbezirk gelegenen Ortschaften mitteilen.
Zu Artikel 6 und 7.
Die vertragschließenden Teile werden einander die zur Ausführung dieser Vereinbarungen erlassenen strafgesetzlichen Bestimmungen mitteilen. Sie behalten sich vor, hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung den Amtshandlungen der Gerichte, Behörden oder Beamten des anderen Teiles die gleiche Wirkung wie den Amtshandlungen der eigenen Gerichte, Behörden oder Beamten beizulegen.
Zu Artikel 7.
Das Ersuchen nach Absatz 1 und 2 sowie die Äußerungen nach Absatz 4 können ausgehen: auf seiten der Republik Österreich von den Präsidenten der Finanzlandesbehörden, auf seiten des Deutschen Reichs von den Präsidenten der Landesfinanzämter oder von den Hauptzollämtern. Sie sind in der Regel auch an diese Dienststellen zu richten.
Zu Artikel 8, 19, 34 und 35.
Als Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Vertrages gelten auch die Finanzbehörden.
Zu Artikel 11 und 26, Absatz 2.
Zuständige Dienststellen im Sinne dieser Bestimmung sind außer den Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen auch die Dienststellen und Beamten des Polizei- und öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zu Artikel 14.
Soweit Umsatz- und Luxussteuern nicht in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder nicht von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden, bleiben die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922 unberührt.
Zu Artikel 29.
Zu den Beamten der Zollverwaltung im Sinne der Artikel 29 bis 33 gehören auch die sonstigen bei der Zollabfertigung tätigen Beamten und Bediensteten des anderen Teiles (zum Beispiel Tierärzte).
Zu Artikel 30, Absatz 5.
Verstöße gegen die Abgabengesetze des anderen Teiles sowie gegen Bestimmungen dieses Teiles, welche die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verbieten oder beschränken, sind niemals als in Ausübung des Dienstes begangene Handlungen anzusehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 12. April 1930.
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