(1) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Beförderungsmittel stattfindet, Waren, die in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Ort im Innern befördert werden, an dem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß freilassen, wenn jene Waren ordnungsmäßig zum Eingang angemeldet sind.
(2) Ebenso werden Waren, die in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiet des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, von der Abladung und Beschau sowie vom Packstückverschluß sowohl im Innern als auch an der Grenze freibleiben, wenn sie ordnungsmäßig zur Durchfuhr angemeldet sind.
(3) Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen die Verpflichtung für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt obliegt.
(4) Die im Absatz 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau wird nicht gewährt, wenn die Vermutung besteht, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze beabsichtigt ist.
(5) Die zollfreie Wiedereinfuhr von Sendungen, die in dem Gebiet des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeliefert und durch das Gebiet des anderen Teiles nach dem Gebiet des erstgenannten Teiles befördert worden sind, wird von den Zollbehörden zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen handelt:
a) um die Ausführung von Abmachungen zwischen den österreichischen und deutschen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung oder
b) um den Verkehr zwischen Bahnhöfen des einen vertragschließenden Teiles, die in dem Gebiet des anderen Teiles liegen.
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