(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag soll am vierzehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten Artikel 1, Absatz 4, Artikel 5, Absatz 3 und 4, Artikel 8, 9, 11, 23 und 27 des österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 außer Kraft.
(4) Jeder der vertragschließenden Teile ist befugt, diesen Vertrag mit sechsmonatiger Frist zu kündigen.
(5) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 12. April 1930.
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