Die vertragschließenden Teile werden einander nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben Rechtshilfe leisten. Die Rechtshilfe erstreckt sich auch auf die Festsetzung und Beitreibung von Umsatz- und Luxussteuern, soweit diese in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden.
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