(1) Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile haben zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze einander zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen einander unverzüglich mitzuteilen und einen freundnachbarlichen Verkehr zu pflegen.
(2) Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken werden sich die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen beraten.
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