(1) Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und sonstige Rechtshilfe, welche die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben betreffen, findet ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der vertragschließenden Teile statt.
(2) Für die unmittelbare Übermittlung der Ersuchen und ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.
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