(1) Die vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einem Ort zusammenzulegen und, soweit es zur Erleichterung der Zollabfertigung angebracht erscheinen sollte, auch im Innern des Gebietes des anderen Teiles vorgeschobene Dienststellen zu errichten.
(2) Auf den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu errichtenden vorgeschobenen Dienststellen, die der Zollabfertigung des Waren- und Personenverkehrs dienen, sowie auf den dazugehörigen Zollstraßen zwischen der Staatsgrenze und diesen Dienststellen finden neben den Bestimmungen, die in dem Gebiet des Teiles gelten, auf dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, die zollgesetzlichen Vorschriften und sonstigen Zollbestimmungen des anderen Teiles für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren sowie für den Personenverkehr in der Weise Anwendung, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates vorgehen. Auf den vorgeschobenen Dienststellen und auf den erwähnten Zollstraßen sind die Beamten des anderen Teiles befugt, alle zur Durchführung der erwähnten Bestimmungen des Entsendestaates dienenden Amtshandlungen in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit den gleichen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet vorzunehmen. Festgenommene Personen und sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich einer zuständigen Dienststelle des Teiles zu übergeben, in dessen Gebiet die vorgeschobene Dienststelle liegt.
(3) Findet die Zollabfertigung im fahrenden Zug im anderen Staatsgebiet statt, so finden die im Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(4) Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, die Errichtung neuer vorgeschobener Dienststellen zu vereinbaren sowie bestehende vorgeschobene Dienststellen im gegenseitigen Benehmen aufzuheben. Sofern es sich um zusammengelegte Dienststellen handelt, wird die Aufhebung nur im gegenseitigen Einverständnis stattfinden.
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