(1) Gegenstände, die den vorgeschobenen Dienststellen aus dem Entsendestaat zum Dienstgebrauch zugehen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, auch bei einer Wiederausfuhr. Ein- und Ausfuhrverbote finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
(2) Kraftfahrzeuge, die von den Dienstaufsichtsbeamten bei ihren aus dem eigenen Staat unternommenen Dienstreisen im Gebiet des anderen Teiles benutzt werden, sind von jeder Abgabenentrichtung und Sicherheitsleistung befreit.
(3) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, die auf den vorgeschobenen Dienststellen im Gebiet des anderen Teiles tätige Beamte einführen, bleiben von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, desgleichen von Ausfuhrabgaben bei einer Wiederausfuhr. Ein- und Ausfuhrverbote finden auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Umzugsgut einschließlich neuer Sachen sowie für Gegenstände der erwähnten Beamten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen u. dgl. in den Heimatstaat gesandt werden und von dort wieder zurückgelangen. Die in diesem Absatz aufgezählten Vergünstigungen sind an die Bedingung geknüpft, daß der Dienststellenvorsteher die Notwendigkeit der Ein- oder Ausfuhr der Gegenstände bestätigt.
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