Die vorläufige Festhaltung von Personen und die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen nach Artikel 9, Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 26, Absatz 2, sind aufzuheben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ersuchen nach Artikel 7, Absatz 1, oder ein vom Präsidenten der Finanzlandesbehörde oder vom Präsidenten des Landesfinanzamts nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 1, 2 oder 3, gestelltes Ersuchen der Behörde zur Kenntnis gekommen ist, die über die festgehaltene Person oder den sichergestellten Gegenstand die Verfügung hat.
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