(1) Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet des anderen Teiles Freiheit von jeder Art öffentlich-rechtlicher persönlicher Dienstleistungen und Sachleistungen.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Personen genießen Freiheit von direkten Steuern nach Maßgabe des Artikels XVI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder nach Maßgabe der in Zukunft an die Stelle des erwähnten Vertrages tretenden Vereinbarungen.
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