Die Bestimmungen des zwischen den vertragschließenden Teilen geltenden Übereinkommens über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr vom 25. Januar 1905 werden aufrechterhalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall diese Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.
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