(1) Die Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dürfen sich zur Verhinderung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles begeben, um bei den dortigen zuständigen Dienststellen die vorläufige Festnahme von Personen sowie die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, zu beantragen. Anträgen dieser Art werden die ersuchten Dienststellen in derselben Weise entsprechen, wie es ihnen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Beamten berechtigt, im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles die einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile verdächtigen Personen in derselben Weise wie auf dem Gebiet des eigenen Staates zu verfolgen und vorläufig festzunehmen sowie Gegenstände, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, vorläufig sicherzustellen. Die festgenommenen Personen und die sichergestellten Gegenstände sind unverzüglich der nächsten zuständigen Dienststelle des Teiles, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorgenommen wurde, zu übergeben.
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