Den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten wird der Grenzübertritt im Verkehr mit dem Entsendestaat und der Aufenthalt im Dienstort unter Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang auf Grund eines von der vorgesetzten Behörde des Beamten ausgestellten Ausweises gestattet.
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