BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 02. Februar 1931
Up-to-date

(1) Den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8, Absatz 2, ist beizufügen:

1. im Falle der Nr. 1 ein Haftbefehl oder das vollstreckbare Straferkenntnis, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles wegen der Zuwiderhandlung gegen den Verfolgten erlassen sind;

2. im Falle der Nr. 2 eine Anordnung der Beschlagnahme, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles erlassen ist;

3. im Falle der Nr. 4 die Mitteilung einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles über den Gegenstand der Vernehmung;

4. im Falle der Nr. 8 das Straferkenntnis einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles mit der Bestätigung der Rechtskraft.

(2) Die Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8 sind auf seiten der Republik Österreich von den Präsidenten der Finanzlandesbehörden zu stellen und an diese zu richten, auf seiten des Deutschen Reichs von den Präsidenten der Landesfinanzämter zu stellen und an diese zu richten. Bei Gefahr im Verzug können die zuständigen Dienststellen und Beamten des einen Teiles Ersuchen um vorläufige Festnahme von Personen oder um vorläufige Sicherstellung von Sachen unmittelbar bei den zuständigen Dienststellen und Beamten des anderen Teiles stellen.

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