§ 1 Ziele — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) Das Bundesministerium für Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Personen jeden Geschlechts zu gewährleisten.
(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden
1. die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und in der Darstellung des Berufsbildes nach außen, wozu auch die sprachliche Sichtbarmachung in allen Bereichen gehört, sowie die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
2. die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins und der Bereitschaft von Frauen, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,
3. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie der Übernahme und Ausübung von Führungspositionen und Führungsaufgaben in Teilauslastung oder in Teilzeit,
4. der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, auch von jenen in Teilauslastung oder in Teilzeit,
5. die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung sowie Teilauslastung oder Teilzeit auch von Männern auf allen Hierarchieebenen,
6. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, Arbeitsgruppen und Beratungsgremien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von künstlicher Intelligenz,
7. die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien sowie die Anwendung gleichbleibender Eignungskriterien für vergleichbare Arbeitsplätze,
8. die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe § 4), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
9. die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
10. die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifischer Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung des Ressorts, insbesondere im Bereich der Informationstechnologie.
§ 1 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Anspruchsberechtigte (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes ( § 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 , LGBl…
§ 13a ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 13a Sonderregelung für den 8. Dezember
…§ 13a. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht…
§ 22f Abschnitt 5b
…Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben § 22f. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das…
§ 19a KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 19a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
…§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. …
§ 18a Sonderregelung für den 8. Dezember
…§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 , BGBl. I Nr. 48, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember…
§ 60 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 60 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
…§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2. selbständigen Erwerbstätigkeit…
§ 56 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 56 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
…§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2. selbständigen Erwerbstätigkeit…
§ 6 S. PMG 2014 · S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
…und für die Beratung über Pflanzenschutz § 6 (1) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden. (2) Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit…
§ 5 GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
…§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG…
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
…§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG…
§ 68b DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…§ 68b. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. das 62. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( § …
§ 4 GO-Katastrophenhilfebeirat · GO-Katastrophenhilfebeirat · Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung
§ 4 Außerordentliche Sitzungen
…§ 4 (1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zur außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Abs…
§ 47d S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 47d § 47d
…1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren. (2) Das Land Salzburg kann insbesondere 1…
§ 42 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 42 Zulassungsantrag
…§ 42. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen. (2) Der Antrag muss Sitz und…
§ 10 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 10 Inhaberaktien
…§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist, 2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über…
§ 32 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 32 F) Überprüfung des Bauzustandes
…§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre…
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