(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.
(5) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;
2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß Art. 66 Abs. 1 übertragen ist, in den Fällen einer Versetzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.
(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.
Rückverweise
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Art. 1
…zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. (2) Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Art…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 21
…einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. …
Art. 23j
…2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. …
B-VG-Novelle betreffend Volksanwaltschaft
Art. 3 Artikel III
…1) Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene…
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Art. 1
…gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und Art. 21 B-VG), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung a) beim Bund: gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16…
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 4h § 4h
…Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und…
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 32g § 32g
…Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (2) Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.…
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 33 § 33
…Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht…
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 14g § 14g
…im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 14 Abs. 1 bis 3, 14b bis 14e und 14f Abs. 1 und 2 nicht.…
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 23g § 23gSonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
…Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG des Landes beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24…
§ 23 § 23Dienstzeit
…Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011) (6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem…
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 30g § 30g
…im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 30 Abs. 1 bis 3, 30b bis 30e und 30f Abs. 1 und 2 nicht.…
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 37 § 37
…im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. (2) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 34, 35 und 36 Abs. 1 und 2 nicht.…
BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 2a Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien
…und der Gemeinde Wien bleiben hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jeweils Bedienstete des zuweisenden Bundeslandes oder der zuweisenden Gemeinde Wien. Die Diensthoheit der Länder (Art. 21 Abs. 3 B-VG) oder der Gemeinde Wien über die dem Bund zugewiesenen Bediensteten bleibt unberührt.…