RS0109778 – OGH Rechtssatz
Hat der Landesgesetzgeber von der Regelungskompetenz nach Art 21 Abs 1 B-VG in der Fassung Nov 1974, BGBl 444, keinen Gebrauch gemacht, sind auf das Dienstverhältnis der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten, die am 1.1.1975 dem Angestelltengesetz unterlagen (hier: Arzt an einer von einem Gemeindeverband betriebenen Krankenanstalt), sowohl § 8 AngG als auch § 6 UrlG anzuwenden.