JudikaturVfGH

G5/51 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1951

Im § 27 Z 9 der Stmk. Gemeindeordnung, wieder in Kraft gesetzt durch das Landesgesetz Worte "die Festsetzung ihrer Dienst- und Besoldungsverhältnisse sowie ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse" als verfassungswidrig aufgehoben.

In seinem grundlegenden Erk. Slg. 167/1922 hat der VfGH festgestellt, daß zufolge Art. 115 und 116 B-VG zur Besorgung der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowohl der Bund als auch die Länder und die Gemeinden berufen sind und daß daher das Hofdekret 1841, JGS Nr. 555, das Streitigkeiten zwischen dem Ärar und den landesfürstlichen Beamten von der Kompetenz der Zivilgerichte ausschließt, Angestellten der Gemeinden dann anzuwenden sei, wenn ihr Rechtsverhältnis zur Gemeinde ein "pragmatisches" ist. Durch dieses Erkenntnis, an dessen Rechtsansicht in der Folge von der Rechtsprechung des VfGH wie auch von der Rechtsprechung des VwGH dauernd festgehalten wurde, ist somit - in Abkehr von dem früher eingenommenen Standpunkt - anerkannt worden, daß auch das Dienstverhältnis der Angestellten der Gemeinden als ein öffentlichrechtliches gestaltet werden kann.

Zur gesetzlichen Regelung des Dienstrechtes der pragmatischen Gemeindeangestellten ist, solange das im Art. 120 Abs. 1 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 3 B-VG} vorgesehene Bundesverfassungsgesetz über die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nicht erlassen ist, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} die Landesgesetzgebung zuständig.

Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} darf eine Verordnung auf einem bisher nicht gesetzlich geregelten Gebiete nicht etwa neues Recht schaffen, sondern nur die allgemein gehaltenen Anordnungen des Gesetzes im einzelnen in dessen Sinn näher ausführen. Daher muß ein Gesetz, damit es durch Verordnung überhaupt durchführbar ist, inhaltlich bestimmt sein, d. h. es müssen schon aus dem Gesetz allein alle wesentlichen Merkmale der Regelung ersehen werden.

Rückverweise