Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„1. Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens im Sinne des Art. 14 Abs. 1 B-VG und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG.
2. Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. d und des Art. 14 Abs. 5 lit. c B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und Art. 21 B-VG), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung
a) beim Bund:
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen;
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen;
b) bei den Ländern:
gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen.“