§ 23g § 23gSonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
In Kraft seit 01. Dezember 2011
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Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG des Landes beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)
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