JudikaturVfGH

B128/49 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1949

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8 Beamten- Überleitungsgesetz bestehen keine Bedenken, weil das Dienstrecht der öffentlichen Angestellten nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 B-VG} durch einfaches Bundesgesetz geregelt werden kann und daher auf diesem Wege auch die durch frühere Normen erworbenen Rechte beseitigt werden können.

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