JudikaturVfGH

B194/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1973

Keine Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 308, § 308 Abs. 3 ASVG}.

Die Leistung eines Überweisungsbetrages durch den Pensionsversicherungsträger an den Dienstgeber des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses aus Anlaß der Anrechnung von Versicherungszeiten als Ruhegenußvordienstzeit und die hiedurch ausgelöste Beitragserstattung des Pensionsversicherungsträgers an den Dienstnehmer für auf sonstige Zeiträume entfallende Beitragsleistungen bilden komplementäre Maßnahmen im Bereiche der gesetzlichen Pensionsversicherung, die darauf abzielen, die Rechtsbeziehungen zwischen dem betreffenden Pensionsversicherungsträger und dem Versicherten wegen dessen Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zur Gänze zu beenden. Unter der Annahme, daß diese sozialversicherungsrechtliche Regelung auch für den Übertritt eines Dienstnehmers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis in unmittelbarem Anschluß an das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis gilt, tritt ein aus der Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger resultierender Verlust künftiger Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung, die infolge der Beitragszahlung wegen einer pensionsversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entstehen können, nicht etwa allein wegen des (mit der pensionsversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung in keinem Zusammenhang stehenden) Übertrittes in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, sondern überdies wegen der die Leistung eines Überweisungsbetrages und damit in weiterer Folge die gänzliche Entfertigung auslösenden (teilweisen) Anrechnung von Versicherungszeiten als Ruhegenußvordienstzeiten im neuen Dienstverhältnis ein. Hat der Dienstnehmer - wenngleich auch nur mittelbar - die Wahl, beim Übertreten in das neue Pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch die Pensionsversicherungsträger (Leistung eines Überweisungsbetrages für als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnete Versicherungszeiten sowie Erstattung von Beiträgen im übrigen) herbeizuführen oder die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aufrechtzuerhalten, so liegt eine sachfremde und somit dem Gleichheitsgebot widersprechende Differenzierung in bezug auf potentielle Ansprüche auf Grund von Beitragsleistungen ob einer pensionsversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung nicht vor. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht aber für Bundesbeamte, auf die das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist. Da diese Beamten nach § 54 Abs. 3 leg. cit. die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten (durch schriftliche Erklärung) ganz oder teilweise ausschließen können, liegt es auch in ihrer Hand, die sonst mögliche Leistung eines die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger auslösenden Überweisungsbetrages durch diesen an den Dienstgeber abzuwenden. Aus diesen Darlegungen ergibt sich weiters, daß auch unter dem Gesichtswinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 4 B-VG} gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 308, § 308 Abs. 3 ASVG} keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

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