Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
(1) Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
(2) Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
(3) Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.