JudikaturVfGH

A35/23 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1923

Ist eine disziplinäre Versetzung in den Ruhestand ( Gendarmeriedisziplinargesetz, StGBl. Nr. 92/1919, und Gendarmeriedisziplinarvorschrift, StGBl. Nr. 161/1919) , gesetzwidrigerweise erfolgt, so hat der Betroffene Anspruch auf Zahlung aller jener Gebühren, die ihm zukommen würden, wenn er nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Versagt der BM für Inneres die Bestätigung des Erkenntnisses, weil er es für "zu milde" erachtet, so liegt der Grund hiefür im Strafausmaß und nicht in der Verschuldensfrage. Die Disziplinaroberkommission darf daher ihre Entscheidung nicht zugunsten des Angeklagten auch auf die Schuldfrage ausdehnen.

{Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 B-VG} räumt der Partei kein subjektives Recht ein, sondern enthält lediglich die Verheißung eines das Dienstrecht regelnden Bundesgesetzes.

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