B191/55 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 B-VG} räumt der Partei kein subjektives Recht ein, sondern enthält lediglich die Verheißung eines das Dienstrecht regelnden Bundesgesetzes.
Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 B-VG verweist lediglich auf ein zu erlassendes - und bis heute noch nicht erlassenes - Bundesgesetz: subjektive Rechte, welcher Art immer, können hieraus nicht entspringen. Die Dienstpragmatik - keineswegs ein auf Grund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 1 B-VG} erlassenes Gesetz - ist ein einfaches Gesetz, so daß die sich aus ihm ergebenden Rechte nicht unter dem Schutze der Verfassung stehen.
Erfolgt die Übernahme gemäß {Beamten-Überleitungsgesetz § 7, § 7 Beamten-Überleitungsgesetz} ohne Festsetzung eines Termins, so gilt die Ernennung wegen § 59 Abs. 2 Gehaltsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 an.
§ 59 Abs. 3 GÜG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die aus der DP erfließenden Rechte stehen nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann darin gelegen sein, daß der Gesetzgeber sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen trifft oder mit anderen Worten Gleiches ungleich behandelt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber ist allerdings auch dann möglich, wenn dieser vorhandenen Unterschieden nicht Rechnung trägt oder mit anderen Worten, wenn er Ungleiches gleich behandelt. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet aber den Gesetzgeber nicht, die Interessen jeder Gruppe nach individuellen Maßstäben zu berücksichtigen. Es liegt einmal im Wesen jeglicher genereller Norm, daß nicht auf alle individuellen Verschiedenheiten Bedacht genommen werden kann. Dem Gesetzgeber muß die Bewertung der Rechtsgüter gewahrt bleiben; alle dem Zweck der getroffenen Regelung widerstreitenden Interessen müssen zurücktreten.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber kann daher nur dann angenommen werden, wenn die Erwägung aller Umstände ergibt, daß die Regelung sachlich nicht zu rechtfertigen ist oder unsachlichen Motiven entspringt. Im allgemeinen wird der Gleichheitsgrundsatz den Schutz vor der Willkür des Gesetzgebers bedeuten.
Im allgemeinen kann durch die gleichzeitige Anrufung des VwGH und des VfGH kein bejahender Kompetenzkonflikt i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG und § 43 VerfGG 1953 entstehen. Identität der Sache liegt dann nicht vor, wenn der gleiche Sachverhalt nach verschiedenen Rechtsnormen beurteilt wird. Dem VfGH obliegt die Untersuchung und Feststellung, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, während der VwGH die Aufgabe hat, die Verträglichkeit der behördlichen Entscheidung mit der einfachen Gesetzeslage zu beurteilen.
Identität der Sache liegt dann nicht vor, wenn der gleiche Sachverhalt nach verschiedenen Rechtsnormen beurteilt wird.
§ 43 VerfGG 1953 gibt der beteiligten Partei kein Antragsrecht. Der VfGH hat vielmehr von Amts wegen das Verfahren zur Entscheidung des bejahenden Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald er von seinem Entstehen Kenntnis erlangt. Einem "Antrag" kommt daher nur die rechtliche Bedeutung einer Anzeige zu. Der VfGH braucht daher über einen solchen Antrag nicht formell zu entscheiden. Hält er die in ihm enthaltene Mitteilung für richtig, so wird er das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten haben, nicht jedoch dem "Antrag" Folge geben.