(1) Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch Zuweisung zum Bund zur Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden.
(2) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde Wien, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Grundsätze der Personalüberlassung, der Kostentragung und der aus dieser Zuweisung resultierenden Haftungsbedingungen sowie der Beendigung der Zuweisung zu enthalten hat.
(3) Die Fachaufsicht über die Bediensteten kommt den nach den Organisationsbestimmungen zuständigen vorgesetzten Organen des Bundes zu.
(4) Die zugewiesenen Bediensteten der Länder und der Gemeinde Wien bleiben hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jeweils Bedienstete des zuweisenden Bundeslandes oder der zuweisenden Gemeinde Wien. Die Diensthoheit der Länder (Art. 21 Abs. 3 B-VG) oder der Gemeinde Wien über die dem Bund zugewiesenen Bediensteten bleibt unberührt.
BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 2a Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien
…Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden. (2) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde Wien, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Grundsätze der Personalüberlassung, der Kostentragung und der aus dieser Zuweisung resultierenden Haftungsbedingungen sowie der Beendigung der Zuweisung zu enthalten hat. (3) Die Fachaufsicht über die Bediensteten…
§ 8 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) § 2a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1…
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