RS0109780 – OGH Rechtssatz
Nach dem Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 B-VG ist ein Gesamtgünstigkeitsvergleich anzustellen, bei dem auch eine Gesamtabwägung aller Begünstigungen gegenüber allen Nachteilen erfolgen kann. Das Homogenitätsgebot setzt aber die Wahrnehmung der Gesetzgebungsbefugnis durch das Land voraus, sonst hingegen ist nur ein Vergleich von zusammenhängenden Regelungen vorzunehmen (Gruppenvergleich).