(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Nach Abs. 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 Abs. 2 lit. e) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 der Bundesregierung verantwortlich.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 103
…1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu…
Art. 15
…störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Art. 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen. (3…
Art. 105
…der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Art. 103 Abs. 3 im Weg. (2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 verantwortlich. (3) Zu einem Beschluss, mit dem eine…
Art. 142
…Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages; e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es…
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 72
…denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B-VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.…
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 138a Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, Abweichungen
…über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen, 3. der Verordnungen der Landesregierung, 4. der Verordnungen des Landeshauptmannes, 5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, 6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG, 7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
§ 4 § 4
…Verfahren gemäß Art. 138, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen; 3. (entfällt) 4. Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG und Art. 48 NÖ LV 1979; 5. Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls…