B352/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 1 Z 10 und § 20 Abs. 4 FAG 1967, BGBl. Nr. 2, im Hinblick auf die Abgabenteilungsvorschriften des F-VG 1948 und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Die Fernmeldebehörde handelt auf Grund des Niederösterreichischen Fernsehschillinggesetzes, LGBl. Nr. 203/1965, im Vollziehungsbereich des Landes ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 11, § 11 Abs. 3 F-VG 1948}, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG}) . Die Behörden haben bei der Vollziehung des genannten Gesetzes das AVG 1950 anzuwenden.
Der Instanzenzug führt in Angelegenheiten der Landesvollziehung - abgesehen von einer Ausnahme für den Bereich der Selbstverwaltung anderer Körperschaften - stets zur Landesregierung, wenn die Landesgesetzgebung nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art. 101 Abs. 1 in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG}) . Es führt daher im Bereiche des NÖ FernsehschillingG, LGBl. Nr. 203/1965, der Instanzenzug von der Fernmeldebehörde I. Instanz zur Landesregierung.
Abgabencharakter der Fernsehrundfunkgebühr? In der länderweisen Verschiedenheit der Erhebung einer Landesabgabe vom selben Gegenstand kann eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nicht erblickt werden.