§ 35 Abs. 2 und 3 Tir. Landesordnung - TLO 1953, LGBl. 24, Fassung LGBl. 34/1964, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 Abs. 1 B-VG} übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus, die nach Abs. 3 aus mehreren physischen Personen besteht. Diese bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung wurde aber durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 2 B-VG} und durch § 3 Abs. 1 des BVG vom 30. Juli 1925, BGBl. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführer der Ämter der Landesregierungen außer Wien ergänzt. Diese Bestimmungen stellten klar, daß auch für den Bereich der obersten Landesverwaltung das Ministerialsystem grundsätzlich zulässig ist. Aus den beiden zuletzt zit. bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen geht nämlich hervor, daß "nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung" Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung übertragen werden können. Aus dem Zusammenhalt all dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß allen der Landesregierung zuzurechnenden Bescheiden ein Beschluß des Kollegiums zugrundeliegen muß, sofern nicht eine Übertragung auf ein einzelnes Landesregierungsmitglied erfolgt ist.
§ 3 Abs. 1 des BVG BGBl. 289/1925 spricht davon, daß das Amt (der Geschäftsapparat) der Landesregierung die Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (also um der Landesregierung obliegende Aufgaben) handelt, "unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben" zu besorgen hat. Das bedeutet, daß primär der Landesregierung als Kollegium obliegende Aufgaben auf einzelne ihrer Mitglieder übertragen werden dürfen, daß es also zulässig ist, einzelne Landesregierungsmitglieder mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden im Namen der Landesregierung (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 2 B-VG}) zu betrauen (vgl. Slg. 4572/1963, 5846/1968 und 6096/1969) .
§ 3 Abs. 1 des BVG BGBl. 289/1925 schreibt nur vor, daß die Delegation nach den "näheren Bestimmungen der Landesverfassung" zu erfolgen hat. Diese bundesverfassungsrechtliche Vorschrift steht im selben Rang wie {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG}; sie ist die spätere Norm und ist nicht als Ausnahmebestimmung (die restriktiv auszulegen wäre) formuliert.
Sie ermächtigt den Landesgesetzgeber also, den Umfang der in Rede stehenden Übertragung nach seinem uneingeschränkten Ermessen zu regeln und hievon auch abzusehen, sofern nur nicht bundesverfassungsgesetzlich bestimmte Aufgaben ausdrücklich dem Landeshauptmann oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind.
Weder § 3 Abs. 1 des BVG BGBl. 289/1925 noch eine andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung (insbesondere auch nicht {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 2 B-VG}) binden den Landesverfassungsgesetzgeber an eine bestimmte rechtstechnische Form, in der die Übertragung vorzunehmen ist; vor allem nicht, ob er die kollegiale Beschlußfassung oder die Entscheidung durch einzelne Landesregierungsmitglieder zur Regel oder zur Ausnahme erklärt; ferner nicht, inwieweit die Landesverfassung die Übertragung unmittelbar verfügt und inwieweit sie die Landesregierung ermächtigt, die näheren Bestimmungen im Wege der Geschäftsordnung zu treffen.
Schon aus dem Erk. Slg. 5546/1967 geht hervor, daß es der VfGH für verfassungsrechtlich zulässig erkennt, Geschäfte auf einzelne Landesregierungsmitglieder unmittelbar durch die Landesverfassung zu delegieren und in dieser vorzusehen, daß für die Übertragung auf das Kollegium "Landesregierung" eine entsprechende Norm in der Geschäftsordnung der Landesregierung erforderlich ist. An dieser Rechtsprechung hält der VfGH fest.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden