Rückverweise
Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nach § 33 a Wehrgesetz (Fassung BGBl. 272/1971) ist ein Bescheid, wenn sie eine an den Bf. gerichtete individuelle Norm enthält, die dem Bf. eine Verpflichtung auferlegt, also seine Rechte gestaltet (vgl. Slg. 1336/1930, 4643/1964, 5729/1968, 5804/1968) . Die an den Bf. ergangene "Aufforderung" hat die gleiche Funktion wie ein Einberufungsbefehl, den auch der Gesetzgeber als Bescheid ansieht, weil er in § 28 a Abs. 1 dritter Satz WehrG bestimmt, daß gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, was überflüssig wäre, wenn er kein Bescheid wäre.
Eine ausdrückliche Bestimmung, daß gegen eine Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nach § 33 a WehrG (Fassung BGBl. 272/1971) ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist, findet sich weder im Wortlaut des WehrG noch in einer anderen Gesetzesbestimmung. Eine den Instanzenzug in gleicher Deutlichkeit ausschließende Bestimmung läßt sich auch nicht durch Auslegung des WehrG gewinnen. Es ist zwar richtig, daß der Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion die gleiche Funktion zukommt wie einem Einberufungsbefehl, wenn sie einem Einberufungsbefehl für kurze Zeit gleichzuhalten ist. Es kann aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Gesetzgeber in § 28 a Abs. 1 WehrG ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Einberufungsbefehl ausdrücklich für unzulässig erklärt, dies aber bei der Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nicht getan hat. Im Hinblick auf das in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Prinzip ergibt sich daraus, daß der darin verlangte ausdrückliche Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine Aufforderung zu einer Inspektion Instruktion nicht gegeben ist, daß sohin gegen eine solche Aufforderung eines Militärkommandos das Rechtsmittel der Berufung offensteht.
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