Im § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1950 über die Förderung des Sportwesens im Lande Tir. (Landessportgesetz) , Tir. LGBl. Nr. 56 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Landessportrat" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bindung der behördlichen Tätigkeit der Landesregierung ( Vollzugsangelegenheiten der Länder) an das Einvernehmen mit einer anderen Stelle ist verfassungswidrig, weil die oberste Vollziehung von der Landesregierung allein auszuüben ist.
Mit dem Ausdruck Wohlfahrtsverwaltung wird immer nur die Summe bestimmter Sachgebiete bezeichnet, auf die sich diese Verwaltungstätigkeit bezieht, ohne daß damit über ihren Charakter, ob Hoheitsverwaltung oder nicht, etwas ausgesagt wird. Nun stellt sich aber nach der Bundesverfassung jeder Akt einer staatlichen Dienststelle, sofern er nicht von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten gesetzt wird, als Akt der Vollziehung und sohin als Akt der Hoheitsverwaltung dar. Es wird daher der als Synonym mit "Wohlfahrtsverwaltung" gebrauchte Ausdruck "nicht obrigkeitliche öffentliche Verwaltung" besser zu vermeiden sein, weil er leicht zu der unrichtigen Auffassung führen könnte, daß es auch echte Akte der staatlichen Vollziehung gibt, denen ein hoheitlicher Charakter nicht zukommt.
Weder das B-VG noch das V-ÜG enthalten eine Bestimmung, die es den Ländern verwehren würde, jede Art neuer Behörden zu schaffen.
§ 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920 schränkt die Errichtung neuer Behörden insofern ein, als sie bestimmt, daß die Einrichtung neuer Behörden im Bereich der autonomen Landesverwaltung nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich ist. Allein diese Einschränkung bezieht sich nur auf das Gebiet der eigentlichen Landesverwaltung, der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern, mithin nur auf die Ämter der Landesregierungen und auch die Bezirkshauptmannschaften. Mit dieser Bestimmung sollte insbesondere die neue Errichtung einer autonomen Bezirksverwaltung - eine seit jeher umstrittene Angelegenheit - der Regelung durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten werden.
Den Ländern ist es nicht verwehrt, außerhalb des Behördenapparates stehende Institutionen mit der Besorgung behördlicher Aufgaben zu betrauen.
Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung des LandessportG, LGBl. Nr. 56/1950, bezüglich einer Einschränkung des Instanzenzuges ist nach der das österreichische Verwaltungsrecht beherrschenden Maxime der grundsätzlichen Berufungsmöglichkeit bis zur höchsten Instanz gegen Bescheide im Landesvollzugsbereich die Anrufung der Landesregierung zulässig, wie sich dies insbesondere aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} ergibt, dessen wohl nur auf die mittelbare Bundesverwaltung abgestellte Bestimmung nach Lehre, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch auf die Landesverwaltung analog anzuwenden ist.
Im Bereich der Landesvollziehung bedarf es, im Gegensatz zum Bereich der Bundesvollziehung, auch im Falle der Übertragung von Vollziehungsbefugnissen an außerhalb des eigentlichen Behördenapparates stehende Einrichtungen keiner besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Einräumung eines Instanzenzuges, weil in diesem Bereich als höchste Instanz nur die Landesregierung in Betracht kommt, so daß ein Zweifel darüber, welche Stelle als Berufungsinstanz in Betracht kommt, nicht entstehen kann.
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