BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 19532. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2. Hauptstück Besondere BestimmungenI. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)§ 72

§ 72K. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 B-VG)

In Kraft seit 01. Januar 2015
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