§ 7 Abs. 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 bestimmt, daß ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen ist. Wie der VfGH zu dieser Bestimmung (die vor der Nov. BGBl. 118/1963 die Absatzbezeichnung 6 hatte) im Erk. Slg. 2590/1953 ausgesprochen hat, betrifft sie bloß Berichtigungsbescheide, nicht aber einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wird. Diese Ansicht, an der der VfGH festhält, trifft in gleicher Weise auf einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen wird. Es hat der VfGH allerdings (in Ansehung eines Bescheides, mit dem einem Antrag auf neuerliche Zustellung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben worden war) im Erk. Slg. 5725/1968 in bezug auf die Vorschrift des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 7, § 7 Abs. 1 GEG 1962} (derzufolge gegen den Zahlungsauftrag ein Rechtsmittel nicht zulässig ist) den Standpunkt eingenommen, die darin verfügte Abkürzung des Instanzenzuges beziehe sich auch auf den Fall, daß über Rechtsfragen gesondert entschieden wird, die mit dem Vorgang der Erlassung des Zahlungsauftrages im Zusammenhang stehen und in der Regel anläßlich der Erlassung geklärt werden. Auch wenn man diese Auffassung sinngemäß auf die Vorschrift des Abs. 7 dieses Paragraphen überträgt, ist festzuhalten, daß ein entsprechender Fall hier aber nicht gegeben ist; denn Umstände der erwähnten Art werden weder bei der Beantwortung der Frage berührt, ob ein Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsbescheid zulässig ist, noch bei jener, wie ein Wiedereinsetzungsantrag mangels einer erkennbaren Versäumung einer Prozeßhandlung durch den Wiedereinsetzungswerber verfahrensrechtlich zu behandeln ist. Der VfGH hat sich in ständiger Rechtsprechung, so auch im Bereich des Gerichtsgebührenrechtes (Slg. 6866/1972) , zur Ansicht bekannt, aus der die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} folge die für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung anwendbare allgemeine Regel, daß der Instanzenzug bis zum zuständigen BM geht, wenn durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
An dieser Ansicht hält der VfGH auch auf dem Boden der durch die B-VG-Nov. BGBl. 444/1974 herbeigeführten neuen Fassung der bezogenen Vorschrift fest und befindet sich darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (siehe dessen Erk. vom 31. März 1978, Z 369/78 (ZfVB 1892/5/1978) und vom selben Tage, Z 370/1978) .
Der VfGH hat sich in ständiger Rechtsprechung, so auch im Bereich des Gerichtsgebührenrechtes (Slg. 6866/1972) , zur Ansicht bekannt, aus der die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} folge die für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung anwendbare allgemeine Regel, daß der Instanzenzug bis zum zuständigen BM geht, wenn durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. An dieser Ansicht hält der VfGH auch auf dem Boden der durch die B-VG-Nov. BGBl. 444/1974 herbeigeführten neuen Fassung der bezogenen Vorschrift fest und befindet sich darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (siehe dessen Erk. vom 31. März 1978, Z 369/78 (ZfVB 1892/5/1978) und vom selben Tage, Z. 370/1978) .
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