Der Bescheid erging auf Grund des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. 57/1965, also in einer Angelegenheit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) : Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete, und zwar handelt es sich, wie sich aus § 12 ElektrotechnikG ergibt, um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} geht der administrative Instanzenzug in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen BM. Im ElektrotechnikG ist eine Abkürzung des Instanzenzuges nicht vorgesehen. Es stand daher grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung offen.
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