Die Grundverkehrslandeskommission (Stmk. Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 24/1954, i. d. F. LGBl. Nr. 48/1956) ist eine Kollegialbehörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG}.
Die Meinung, daß Kollegialbehörden i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} nur durch Bundesverfassungsgesetz errichtet werden können, ist unzutreffend. Die zitierte Bestimmung des B-VG ist zwar nach ihrer systematischen Stellung primär nur eine Vorschrift, welche Angelegenheiten bezeichnet, die von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, sie ist jedoch darüber hinaus auch noch eine Organisationsnorm, die das Bestehen solcher Kollegialbehörden voraussetzt, und enthält demnach eine dem zuständigen Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber erteilte Vollmacht, solche Kollegialbehörden zu errichten.
Der "Verwaltungsweg" , von dem das B-VG spricht, geht über den Inhalt des § 68 AVG hinaus. Dieser weite Ausdruck stellt die Unveränderlichkeit der Bescheide dieser Kollegialbehörde gegenüber allen im Verwaltungsverfahren denkbaren Möglichkeiten, eingeschlossen ein Berufungsverfahren, sicher.
Eine solche Kollegialbehörde steht auf der Stufe der Ministerialinstanz oder der Landesregierung. Da keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde existiert, kann auch dort, wo das AVG 1950 für anwendbar erklärt worden ist, nicht die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG 1950 geltend gemacht werden.
Kommt der Beschluß einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern oder unter Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen zustande, so widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden.
Die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde bringt die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich. Eine Stimmenthaltung kann nur dann für zulässig angesehen werden, wenn sie vom Gesetz vorgesehen ist. Die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern an einer Verhandlung ist rechtswidrig.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} geht der Instanzenzug bis zu den zuständigen BM und bis zur Landesregierung, sofern nicht durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz "ausdrücklich" anderes bestimmt ist. Eine ausdrückliche Anordnung liegt aber immer schon dann vor, wenn sie deutlich unzweifelhaft ist.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} ist sinngemäß wie folgt zu verstehen: " Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des VwGH sind: ..... 4. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht; dies ist dann der Fall, wenn ..... für zulässig erklärt ist."
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden