Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 VerfGG 1953 ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, daß mit dem Vollzug für den Bf. ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wird in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} i. d. F. BGBl. 444/1974 ein Rechtsmittel wegen Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen. Ein derartiger Zurückweisungsbescheid ist zwar einem Vollzug im technischen Sinne nicht zugänglich, vermag aber dennoch Rechtswirkungen zu äußern, die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen ihn erhobene Beschwerde vorläufig gehemmt werden: nämlich den Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Bescheides. Dies bedeutet, daß im Falle einer solchen Zuerkennung der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes in das verfahrensrechtliche Stadium eines Bescheides zurücktritt, gegen den eine Berufung anhängig ist. Die Aufschiebung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides besteht daher darin, daß bis zur Entscheidung des VfGH über die Beschwerde alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall möglich wären, daß ein Rechtsmittel gegen diesen vorinstanzlichen Bescheid nicht gegeben wäre (vgl. Slg. 6215/1970; siehe auch Erk. Slg. 7849/1976, dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde gegen einen ein Rechtsmittel zurückweisenden Bescheid zugrunde liegt) .
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden