BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 513

§ 513§. 513.

Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

Entscheidungen
486
  • Rechtssätze
    37