Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. * (führendes Verfahren zu AZ 15 Cg 21/25t), und 2. * (verbundenes Verfahren zu AZ 15 Cg 23/25m), beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, wegen jeweils 10.000 EUR und Feststellung (1.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2025, GZ 15 R 146/25p 24.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, GZ 15 Cg 21/25t 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Die klagenden Parteien haben ihre Revision mit Schriftsatz vom 19. 2. 2026 zurückgezogen.
[2] 2.1.Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ( RS0110466 [T9]).
[3] 2.2.Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434; jüngst etwa 4 Ob 208/24b).
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