7Ob52/11i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. M***** G*****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.880,40 EUR sA und 2.000 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2010, GZ 21 R 286/10g 25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 9. Juni 2010, GZ 2 C 359/09b und 2 C 1214/09p 19, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof teilten die Parteien mit gemeinsam am 30. 3. 2011 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie „ewiges Ruhen“ des Verfahrens vereinbart hätten.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (vgl RIS Justiz RS0041994). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0041994).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.