6Ob122/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* K*, geboren am *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J* M*, geboren am *, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 368.990,11 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 2 R 103/24t 84, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. März 2024, GZ 56 Cg 62/21t 77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 12. 8. 2025 zurück.
[2]Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[3]Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013).