JudikaturOGH

6Ob98/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 211.815,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 33 R 152/24a 102, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Text

Begründung:

[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

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