2Ob152/15i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** M*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters H***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Juli 2015, GZ 23 R 294/15f 46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber hat mit Schriftsatz vom 31. 8. 2015 seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen.
In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T2, T3 und T6]; 5 Ob 12/15y).