Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die die beklagte Partei L* GmbH, FN *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:Innen GmbH in Wien, wegen 433.302 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2026, GZ 5 R 39/26f-45, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 25. 6. 2026 die außerordentliche Revision zurück.
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