JudikaturOGH

17Ob12/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt, Kalchberggasse 1, 8010 Graz, als Insolvenzverwalter der S* GmbH, *, vertreten durch die Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. J*, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt Feststellung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Streitwert: 1.000.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. August 2024, GZ 2 R 89/24m 83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige des vereinbarten Ruhens des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]Über die außerordentliche Revision des Beklagten hat der Senat am 18. 12. 2024 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte (spätestens) am 20. 12. 2024 im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle ein. Die Parteien brachten beim Erstgericht am 24. 1. 2025 eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Rechtliche Beurteilung

[2]Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

[3]Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.