JudikaturOGH

6Ob122/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler in der Rechtssache der klagenden Partei F* K*, geboren am *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J* M*, geboren am *, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 368.990,11 EUR sA, infolge Rückziehung der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 2 R 103/24t 84, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. März 2024, GZ 56 Cg 62/21t 77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.567,17 EUR (darin enthalten 594,53 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 12. 8. 2025 zurück. Nach Fassung des deklarativen Beschlusses, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wurde , durch den Obersten Gerichtshof stellte der Kläger rechtzeitig einen Kostenbestimmungsantrag, über den durch den Vorsitzenden ohne Weiteres zu entscheiden war (§ 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO; vgl 8 Ob 49/20v).

[2]Gemäß § 484 Abs 2 iVm § 513 ZPO hat der Beklagte dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags (vgl 8 Ob 49/20v) zu ersetzen. Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsbeantwortung ist jedoch lediglich das Revisionsinteresse von 368.800,11 EUR.

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