6Ob123/25v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers E*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die Antragsgegnerin Mag. B*, wegen Unterlassung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Juli 2025, GZ 1 R 145/25f 5, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 24. Juni 2025, GZ 9 C 743/25f 2, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags vom 13. Juni 2025 unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgerichtwies den Antrag des Klägers, der Beklagten mit Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO die Verbreitung näher bezeichneter Äußerungen zu untersagen, mit Beschlusspunkt 1) ab und sprach aus, nach dessen Rechtskraft werde das ordentliche Verfahren eingeleitet.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog der Kläger mit Schriftsatz vom 11. 8. 2025 „die Klage“ unter Anspruchsverzicht zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4]§ 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten (vgl 6 Ob 161/24f). Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567) und ebenso analog dazu im (Revisions)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (RS0081567 [T1]). Es ist daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit deklarativem Beschluss, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist (3 Ob 119/18y), die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags – vom Antragsteller hier als „Klage“ bezeichnet – zur Kenntnis zu nehmen und auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Über den Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden, weil er durch die Antragsrückziehung gegenstandslos geworden ist (vgl RS0120298 [T2]).