JudikaturOGH

4Ob190/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Hofer Zeni, Rechtsanwalt in Wien, als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, wegen 2.299,41 EUR und Räumung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 40 R 30/24v 39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. Dezember 2023, GZ 36 C 37/23g 30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das von den Parteien im Vergleich vom 4. November 2024 vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt zu 36 C 373/24w vereinbarte Ruhen des Verfahrens 36 C 37/23g dient zur Kenntnis.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3], RS0081567 [T7]).

[2] Die Parteien einigten sich in einem Vergleich vom 4. 11. 2024, rechtswirksam seit 23. 1. 2025, unter anderem auf ein Ruhen des revisionsgegenständlichen Verfahrens. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

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