JudikaturOGH

6Ob161/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Limited, *, Malta, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I* plc, company number *, Vereinigtes Königreich, wegen Unterlassung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. August 2024, GZ 5 R 119/24w 6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juli 2024, GZ 13 Cg 38/24g 2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 3. Juni 2025 selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder internationaler und örtlicher Zuständigkeit a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[2] Mit Schriftsatz vom 3. 6. 2025 erklärte die Klägerin, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

[3] § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten (vgl 3 Ob 119/18y). Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567) und ebenso analog dazu im (Revisions )Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (RS0081567 [T1]).

[4] Eine Einbeziehung der Beklagten in das Verfahren (§ 237 Abs 1 ZPO) erfolgte bisher nicht. Es ist daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit deklarativem Beschluss – dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist (1 Ob 98/18w) – die Zurückziehung der Klage zur Kenntnis zu nehmen und auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden, weil er durch die Klagsrückziehung gegenstandslos geworden ist (vgl RS0081567 [T4, T8]; RS0120298 [T2]).

[5] Der Klägerin kommt für den Schriftsatz, mit dem die Klage zurückgezogen wurde, ein Kostenersatzanspruch nach §§ 41, 50 ZPO nicht zu (vgl 6 Ob 202/23h; 3 Ob 102/18y).

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