4Ob134/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.100 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2024, GZ 15 R 133/24w 28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 23. Jänner 2024, GZ 1 C 41/23p 23 (1 C 164/21y 23), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 73,24 EUR (darin 11,69 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. M it Beschluss vom 18 . 3. 2025 wurde das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über fünf Vorabentscheidungsersuchen desObersten Gerichtshofs (3 Ob 117/24p [am EuGH anhängig zu C-561/24], 8 Ob 14/24b [am EuGH anhängig zu C609/24], 3 Ob 137/24d [am EuGH anhängig zu C624/24], 7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C175/25] und 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C 182/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland; 2 O 331/19 ua [EuGH C 666/23]) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Der im Wesentlichen nur mit einem Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zu C 666/23 begründete Fortsetzungsantrag des Klägers wurde nach einer ablehnenden Äußerung der Beklagten wieder zurückgezogen. Gleichzeitig beantragte der Kläger, der Beklagten keine Kosten für deren Äußerung zuzusprechen, weil diese unzulässig sei.
[3] 2.1.Die Parteien können gemäß § 164 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in höheren Instanzen (§ 513 ZPO iVm § 463 ZPO).
[4] 2.2. Da der Aufnahmeantrag gegenüber dem Gericht bereits mit der Einbringung wirksam wird und eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht über den geltend gemachten Wegfall des Unterbrechungsgrundes auslöst ( RS0041103 [T5]), ist die Zurücknahme mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl zur Zurückziehung von RechtsmittelnRS0110466; RS0042035 [T4], RS0042041 [T2 und T3]) .
[5] 3.1. Ein Streit über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist – ebenso wie ein Streit über eine Verfahrensunterbrechung ( RS0035908 [T1]) – aus kostenrechtlicher Sicht ein selbständiger Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu entscheiden ist.
[6] 3.2. Die Äußerung der Beklagten zum Fortsetzungsantrag war entgegen der Rechtsansicht des Klägers zulässig. Parteihandlungen, die lediglich auf Feststellung, Aufrechterhaltung oder Beendigung der Unterbrechung abzielen, sind nämlich auch während des Stillstands zulässig ( 3 Ob 137/10h [Pkt 3.1. f]).
[7] 3.3.Für eine Honorierung der Äußerung – wie von der Beklagten verzeichnet – nach TP 3A RATG besteht aber keine gesetzliche Grundlage. Der Schriftsatz fällt vielmehr unter TP 1 I. c) RATG (vgl8 ObA 117/04w, wonach auch Fortsetzungsanträge nicht nach TP 2 RATG zu honorieren sind) . Die Beklagte hat – korrekt – 19 % Umsatzsteuer verzeichnet.